Wofür wir plädieren
Nächtliches Licht schadet erwiesenermaßen Umwelt, Mensch und Natur. Je mehr, je heller und je länger leuchtend, desto intensiver die Negativwirkung. Diese greift nicht nur schädlich und nachhaltig in Ökosysteme ein, sondern ist obendrein verantwortlich für enorme Mengen an benötigter Energie und damit auch ausgestoßenem CO₂, das die Klimakrise befeuert.
Auf Grundlage dieses Wissens plädieren wir für nachfolgenden Umgang mit nächtlichem Kunstlicht und wünschen uns, dass sich das, wofür wir uns hier stark machen, auch seitens der Politik und Gesetzgebung in diese Richtung entwickelt.
Anstrahlungen von Naturflächen, Gebäuden und Fassaden mögen schön aussehen und sind ein gewohntes Bild unserer Nächte im urbanen Raum. Doch bei allem, was man über die Wirkung der Lichtverschmutzung weiß, sollte Licht in diesen drei Bereichen zukünftig reduziert und eingeschränkt werden. Schon alleine deshalb, weil hier die Sicherheit keine Relevanz hat.
I. Kein Licht auf Naturflächen
… denn Pflanzen aller Art sind Lebewesen und brauchen für Wachstum und Gesunderhaltung eine natürlich dunkle Nacht. Auch wenn es schön aussehen mag, mit Licht einen Baum, eine Hecke oder den Uferbereich eines Gewässers in Szene zu setzen: Licht gehört nachts nicht auf Naturflächen. Dort wollen Lebewesen ihren Schlaf finden oder in Ruhe ihren ihnen bestimmten Aufgaben nachgehen, was sie bei Licht nicht oder nur eingeschränkt tun können. Darum plädieren wird dafür, dass Naturflächen generell nicht mit Licht angestrahlt werden dürfen.
II. Keine Gebäudeanstrahlung im Sommer
… denn Gebäude- und Fassadenanstrahlungen sind baulich bedingt meisten von unten nach oben in Richtung Himmel gerichtet. Fast immer strahlt dabei ein großer (oft auch der überwiegende) Anteil am Ziel vorbei direkt in Richtung Himmel und hellt diesen auf (Lichtglockenbildung). Zudem werden über die Fassaden (die meist hell gestrichen sind) nicht unerhebliche Lichtanteile in Richtung reflektiert und gestreut. Derartige Beleuchtungen (egal ob privat oder öffentlich) dienen keinem Sicherheitszweck und sind reine Zierbeleuchtungen. Auf diese sollte zumindest während der Sommermonate (April bis inkl. September) verzichtet werden. Zumal die meisten Menschen schlafen, während nachts zig Gebäude im Lichte erstrahlen.
Erste Gesetze dazu gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg. Dort sind aber nahezu alle Kirchenanstrahlungen ausgenommen sowie auch private Gebäude-Anstrahlungen. In Bayern sind im entsprechenden Gesetz zwar die Kirchen mitintegriert, dafür muss dort aber erst ab 23 Uhr abgeschaltet werden. Zu spät, wie wir finden. Denn die Hauptflugzeit der Insekten ist die Dämmerung und erste Nachthälfte. Wir plädieren deshalb dafür, dass in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. keine Gebäude mehr angestrahlt werden. Damit allerdings der Zauber wirkungsvoll in Szene gesetzter Bauwerke nicht verloren geht, dürfen für ein paar wenige Nächte im Jahr im Rahmen von Sondergenehmigungen (z.B. für Feste, Jubiläen, Lichtfestivals, usw.) öffentliche Gebäude gezielt beleuchtet werden. Somit sind solche Nächte etwas Besonderes und können auch touristisch viel besser und gewinnbringender von Gemeinden und Städten genutzt werden.
III. Ab spätestens 22 Uhr Werbelicht aus
… denn jede Art von Werbebeleuchtung (egal ob ein Logo, ein angestrahltes Werbeschild oder ein Schaufenster) dient nicht der Sicherheit und muss damit nicht zwingend eingeschaltet sein. Vor allem aber bringt nächtliche Werbebeleuchtung keiner Firma ein Plus an Kunden und Umsatz. Erstens: wenn alles hell erleuchtet ist, fällt einem Verbraucher eine einzelne Firma wegen ihrer Werbebeleuchtung überhaupt nicht mehr auf. Zweitens: die meisten Menschen schlafen ab 22 Uhr. Und drittens: die paar wenigen, die in der Nacht an Schaufenstern entlang schlendern, treffen keine Kaufentscheidungen. Es gibt unseres Wissens nicht eine Studie, die belegt, dass Werbebeleuchtung in der Nacht ein Umsatzplus beschert. Schalten alle Werbebeleuchtungen ab 22 Uhr ab, ist keine Firma wegen Nichtbeleuchtung wettbewerblich im Nachteil.
Deshalb plädieren wir dafür, dass jegliche Art von Werbebeleuchtung (auch temporär errichtete) nach Geschäftsschluss bzw. spätestens um 22 Uhr abgeschaltet werden soll. Bei Unternehmen, die nach 22 Uhr noch geöffnet haben (Hotels, Diskotheken, Restaurants, Bars, usw.), unmittelbar nach Geschäftsschluss. Dies schließt auch damit in Verbindung stehende Parkplatzbeleuchtung ein (z.B. im Falle von Baumärkten, Supermärkten).
Bezüglich Schaufensterbeleuchtung könnte ein Kompromiss sein, Bewegungsmelder einzusetzen, die Licht nur zeitweise angehen lassen, das seinerseits von geringer Helligkeit (und damit nachtschonend) ist.
IV. Recht auf Dunkelheit
Neben all den Vorschlägen und Forderungen für weniger nächtliche Kunstlicht-Nutzung sehen wir eine sehr wichtige Sache fehlen, für die wir ausdrücklich plädieren: Ein Recht auf Dunkelheit.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich Betroffene mangels entsprechender Gesetze und/oder verbindlicher Grenzwerte kaum oder nur schwer gegen nächtliches Kunstlicht wehren können, das in ihren Wohnraum (damit ist auch Balkon, Terrasse und Garten gemeint) eindringt und sie stört, belästigt oder beeinträchtigt. Bestünde ein Recht auf Dunkelheit, müsste jede neue oder vorhandene Lichtinstallation genau dieses Recht erfüllen bzw. könnte man sich dann als Betroffene/r viel einfacher, schneller und vor allem erfolgreicher gegen solches Kunstlicht wehren, das nicht zwingend vorhanden sein muss. In der Beweispflicht wäre dann stets der Betreiber/die Betreiberin der Lichtquelle. Man wäre dadurch weg von der Praxis der Einzelfallbetrachtung bzw. Einzelfallbeurteilung, wie derzeit mit Fällen von Lichtbeslästigung vor Gericht umgegangen wird.
Das Recht auf Dunkelheit sollte umfassend sein und alle Lebewesen einschließen. Realisiert z.B. in Form einer „TA Licht“ ( TA = Technische Anleitung) mit konkreten Grenzwerten für Lichtimmissionen. Basis dafür bildet wie bei der bereits bestehenden „TA Luft“ und der „TA Lärm“ das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Damit wäre eine stärkere Verbindlichkeit geschaffen. Umfassend würde der Schutz allerdings nur dann werden, wenn über eine „TA Licht“ hinaus bzw. stattdessen ein weitreichendes Lichtschutzgesetzt ins Leben gerufen wird. Dann wären neben dem Menschen auch Tiere und Pflanzen geschützt.
Darüber hinaus plädieren wir dafür, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine dunkle Nacht geschaffen wird. Basis hierfür kann das Grundgesetzt sein. Ein solcher Anspruch ist deshalb erforderlich, weil die Lichtverschmutzung nicht nur ständig mehr wird, sondern dies überall auf der Welt geschieht. Über ihre Fernwirkung sind selbst die entlegensten Orten nicht mehr natürlich dunkel in der Nacht. Sie ist allgegenwärtig. Damit einher geht der Verlust des sichtbaren Sternenhimmels für die Menschen. Ein Anspruch auf eine dunkle Nacht wäre folglich auch ein Anspruch auf das Sehenkönnen des Sternenhimmels. Anders als bei einer „TA Licht“ oder einem Lichtschutzgesetzt (wo es stets um konkrete Lichtquellen geht, die Lebewesen stören, belästigen oder beeinträchtigen) würde durch einen grundrechtlichen Anspruch auf eine dunkle Nacht das bloße Vorhandensein eines lichtverschmutzten Nachthimmels (an dem folglich kaum mehr Sterne sichtbar sind) eine Verletzung des Rechts auf Dunkelheit.